Vergnügungssteuer
Die Stadt Rheinfelden (Baden) erhebt die Vergnügungssteuer entsprechend der Vergnügungssteuersatzung.
1. Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die im Gemeindegebiet an öffentlich zugänglichen Orten* (z. B. Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräume) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden.
2. Betriebe mit Schaustellungen von Personen und sonstige Darbietungen im Sinne von § 33a Gewerbeordnung (z. B. Striptease in Nachtlokalen)
3. das Ausspielen von Geld oder Gegenständen an Spieltischen oder sonstigen Einrichtungen mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33d Gewerbeordnung.
*Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von bestimmten Personenkreisen (z. B. Vereinsmitgliedern) betreten werden dürfen.)
1. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart nur für die Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z.B. mechanische Schaukeltiere),
2. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit, die auf Jahrmärkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen bereitgehalten werden,
3. Geräte zur Wiedergabe von Musikdarbietungen (z.B. Musikautomaten),
4. Billardtische, Tischfußballgeräte und Dart-Spielgeräte,
5. Personalcomputer, die Zugang zum Internet verschaffen (Internet-PCs)
Der Besteuerung unterliegen (§2, Abs. 1):
1. Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die im Gemeindegebiet an öffentlich zugänglichen Orten* (z. B. Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräume) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden.
2. Betriebe mit Schaustellungen von Personen und sonstige Darbietungen im Sinne von § 33a Gewerbeordnung (z. B. Striptease in Nachtlokalen)
3. das Ausspielen von Geld oder Gegenständen an Spieltischen oder sonstigen Einrichtungen mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33d Gewerbeordnung.
*Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von bestimmten Personenkreisen (z. B. Vereinsmitgliedern) betreten werden dürfen.)
Von der Steuer befreit sind
1. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart nur für die Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z.B. mechanische Schaukeltiere),
2. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit, die auf Jahrmärkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen bereitgehalten werden,
3. Geräte zur Wiedergabe von Musikdarbietungen (z.B. Musikautomaten),
4. Billardtische, Tischfußballgeräte und Dart-Spielgeräte,
5. Personalcomputer, die Zugang zum Internet verschaffen (Internet-PCs)
Steuersätze (je angefangener Kalendermonat):
Nr. | Erläuterung | Gebühr in Euro |
1. |
für jedes Gerät mit Gewinnmöglichkeit an den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Orten |
20 v. H. der Nettokasse |
2. |
bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit an den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Orten |
80,00 |
3. |
bei Kriegsspielgeräten (Gewaltspiele) an den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Orten |
250,00 |
4. |
für Filmvorführ- und Videogeräte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) von Sex- und Pornofilmen, insbesondere in Bars, Sex-Shops und sonstigen Verkaufs- oder Nebenräumen |
150,00 |
Sonstige Filmvorführungen |
60,00 |
|
5. |
bei Betrieben nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 je angefangener 10 m² konzessionierter Schankfläche (ohne Fläche der Nebenräume) |
95,00 |
6. |
für Spieltische oder sonstige Spieleinrichtungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33d der Gewerbeordnung je zugelassenen Spielerplatz |
70,00 |