Dienstleistung

Vorkaufsrechtsbescheinigungen

Bei Kaufverträgen über Grundstücke hat die Gemeinde in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht. Die entsprechenden Regelungen dazu finden sich in den §§ 24-28 des Baugesetzbuches.

Dem Grundbuchamt gegenüber ist dann nachzuweisen, dass für das Grundstück ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde nicht besteht oder dieses nicht ausgeübt wird. Zu diesem Zweck muss der Gemeinde der Verkauf eines Grundstückes angezeigt werden. In der Regel übernimmt dies der beurkundende Notar oder die beurkundende Notarin. Der Notar oder die Notarin beantragt schriftlich die Ausstellung eines Negativzeugnisses bei der Gemeinde, in der das Grundstück liegt.
Die Gemeinde prüft, ob sie ein Vorkaufsrecht hat und ob sie dieses gegebenenfalls wahrnehmen will.

Besteht kein Vorkaufsrecht oder soll dieses nicht ausgeübt werden, erteilt die Gemeinde dem Antragsteller (in der Regel auf Antrag des Notars) hierüber ein Negativzeugnis entsprechend § 28 Abs. 1 BauGB, welches zur Vorlage beim Grundbuchamt dient.


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