Dienstleistung

Umlegungsverfahren (Grundstückstausch)

Im Umlegungsverfahren werden Grundstücke und Grundstücksteile so neu geordnet, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.

Die Neuordnung des Gebiets soll einen Ausgleich zwischen den Interessen der betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer (im Folgenden Eigentümer) und der Allgemeinheit schaffen. Der Wert des Grundeigentums von Einzelnen darf durch die Umlegung nicht geringer werden. Alle beteiligten Eigentümer sollen ein dem Verkehrswert und der Lage nach möglichst gleichwertiges Grundstück bekommen.

Ist der Wert des neuen Grundstücks geringer als der des alten, wird die Differenz ausbezahlt. Teilt die Umlegungsstelle den Eigentümern ein Grundstück mit höherem Verkehrswert als das ursprüngliche zu, müssen diese eine Zahlung leisten.

Die Stadt ordnet das Umlegungsverfahren in eigener Verantwortung an. Für die Durchführung der Umlegung bildet sie einen Umlegungsausschuss oder überträgt die Befugnis zur Durchführung der Umlegung auf eine geeignete Behörde. Der Umlegungsausschuss oder die Behörde, auf die die Übertragung erfolgt ist, führt die Umlegung als Umlegungsstelle durch.

Beteiligte an einer Umlegung sind:

  • die Grundstückeigentümerinnen und Grundstückseigentümer
  • die Stadt Rheinfelden (Baden)
  • alle Inhaberinnen und Inhaber von Rechten an den betroffenen Grundstücken
  • Bedarfs- und Erschließungsträger
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Voraussetzungen

Voraussetzung für das Umlegungsverfahren ist, dass sich die Neugestaltung entweder

  • auf ein Gebiet innerhalb eines Bebauungsplans oder
  • auf im Zusammenhang bebaute Ortsteile bezieht.
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Verfahrensablauf

Auf Anordnung des Gemeinderates kann die Einleitung des Umlegungsverfahrens beschlossen werden. Die Eigentümer werden in einer öffentlichen Veranstaltung informiert.

Der Umlegungsausschuss fasst den so genannten Umlegungsbeschluss.
Im Beschluss bezeichnet sie das Umlegungsgebiet und führt die einzelnen im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke auf. Den Beschluss macht sie in der Stadt ortsüblich bekannt.

Mit der Bekanntmachung tritt eine Verfügungs- und Veränderungssperre für die betroffenen Grundstücke ein. Wesentliche Änderungen am Grundstück dürfen dann nur noch mit Genehmigung der Umlegungsstelle vorgenommen werden. Wesentliche Änderungen sind beispielsweise ein Verkauf oder bauliche Veränderungen.

Innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, bei der Umlegungsstelle anzumelden.
Die Umlegungsstelle erstellt eine Bestandskarte und ein Bestandsverzeichnis aller betroffenen Grundstücke und meldet die Umlegung an das zuständige Grundbuchamt. Dieses vermerkt die geplante Umlegung im Grundbuch.
Die Umlegungsstelle fasst die im Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke rechnerisch zu einer Umlegungsmasse zusammen.

Von der Umlegungsmasse sondert sie alle künftig für öffentliche Verkehrsflächen (z.B. Straßen, Plätze, Grünanlagen) benötigten Flächen aus. Die verbleibende Umlegungsmasse ("Verteilungsmasse") wird so neu aufgeteilt, dass neue nutzbare Zuteilungsgrundstücke entstehen.
Die Umlegungsstelle stellt den Umlegungsplan nach Besprechung mit den Eigentümern auf. Im Umlegungsplan wird das Ergebnis der Neuordnung dargestellt.

Wer ein berechtigtes Interesse nachweist, kann in den Umlegungsplan Einsicht nehmen. Sind Sie am Umlegungsverfahren beteiligt, erhalten Sie den Sie betreffenden Auszug aus dem Umlegungsplan zugestellt.
Die Umlegungsstelle gibt bekannt, in welchem Zeitpunkt der Umlegungsplan unanfechtbar geworden ist. Mit dieser Bekanntmachung treten die rechtlichen Änderungen ein.

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Erforderliche Unterlagen

keine

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Frist/Dauer

Während des Verfahrens gibt es unterschiedliche Fristen und Termine. Diese erfahren Sie in Bekanntmachungen und Bescheiden.

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Kosten/Leistung

keine

Hinweis: Möglicherweise müssen die Eigentümer eine Zahlung leisten, wenn das neue Grundstück mehr wert ist als das alte.

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Rechtsbehelf

Informationen zu Rechtbehelfen erhalten Sie in den Bekanntmachungen und Bescheiden innerhalb des Verfahrens.

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Sonstiges

Finden die Eigentümer und die Stadt eine andere einvernehmliche Lösung, müssen sie kein Umlegungsverfahren durchführen. Für kleine Flächen mit geringem Neuordnungsbedarf gibt es außerdem ein vereinfachtes Verfahren mit weniger Zeit- und Verwaltungsaufwand.

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Rechtsgrundlage

§§ 45 - 79 Baugesetzbuch (BauGB)
§§ 80 - 84 Baugesetzbuch (BauGB) (vereinfachte Umlegung)

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Zugehörigkeit zu