Dienstleistung

Sperrzeit - Verkürzung oder Aufhebung beantragen

Für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten ist eine allgemeine Sperrzeit festgesetzt. In dieser Zeit müssen die Gaststätten ihren Betrieb einstellen.

Beginn der Sperrzeit:

  • unter der Woche: 3 Uhr
  • unter der Woche in Kur- und Erholungsorten: 2 Uhr
  • am Wochenende in der Nacht zum Samstag und zum Sonntag: 5 Uhr
  • für Spielhallen: 24 Uhr

Allgemeines Ende der Sperrzeit ist 6 Uhr.

Hinweis: In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben. In der Nacht zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai beginnt sie um 5 Uhr. Dies gilt nicht für Spielhallen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Behörde die Sperrzeit im Einzelfall zugunsten einzelner Betriebe

  • verlängern,
  • befristen,
  • widerruflich verkürzen oder
  • aufheben.

Hinweis: Bei Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit kann die Behörde jederzeit Auflagen erteilen.

Die Behörde kann unter bestimmen Voraussetzungen die Sperrzeit auch durch Rechtsverordnung allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben. Diese Rechtsverordnung erlassen die Gemeinden, die Landratsämter, die Regierungspräsidien oder das Innenministerium.

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Mitarbeiter
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Teams
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Formular & Online-Prozess
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Voraussetzungen

Voraussetzungen für eine Sperrzeitverkürzung sind:

  • Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses
  • Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse
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Verfahrensablauf

Sie können die Sperrzeitverkürzung für Ihren Betrieb formlos bei der Gemeinde, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, beantragen. Geben Sie an,

  • in welcher Form und
  • aus welchen Gründen Sie die Sperrzeit verkürzen wollen.

Je nach Angebot der Gemeinde liegt ein Antragsformular aus oder Sie können es im Internet herunterladen.

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Erforderliche Unterlagen

keine

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Frist/Dauer

Beantragen Sie eine Sperrzeitverkürzung frühzeitig, mindestens jedoch 14 Tage vor dem Ereignis.

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Kosten/Leistung

Die Gebühr für die Sperrzeitverkürzung beträgt 26 Euro pro Stunde.

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Sonstiges

Dauersperrzeiten bedürfen einer besonderen Prüfung durch das Amt für öffentliche Ordnung der Stadtverwaltung Rheinfelden (Baden).

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Rechtsgrundlage

Gaststättenverordnung (GastVO)

  • § 1 GastVO (Sachliche Zuständigkeit)
  • § 9 GastVO (Allgemeine Sperrzeit)
  • § 11 GastVO (Allgemeine Ausnahmen)
  • § 12 GastVO (Ausnahmen für einzelne Betriebe)

§ 18 Gaststättengesetz (GaststättenG) (Sperrzeitverkürzung)

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Zugehörigkeit zu