Personalausweis - vorläufigen Personalausweis beantragen
- ein aktuelles Lichtbild, biometrietauglich, nähere Informationen erhalten sie unter www.personalausweisportal.de
- Ihren alten Personalausweis bzw. Reisepass, Kinderausweis,
bei Erstausstellung in unserer Gemeinde muss zusätzlich eine Personenstandsurkunde vorgelegt werden. Je nach Familienstand müssen unterschiedliche Urkunden vorgelegt werden.
Bei ledigen Personen: Geburtsurkunde oder beglaubigte Ablichtung vom Geburtseintrag.
Verheiratete, geschiedene und verwitwete Personen: Eheurkunde oder beglaubigte Ablichtung aus dem Familienbuch.
- Der Personalausweis muss persönlich bei uns beantragt werden.
- Bei Personen, die bei Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen die Erziehungsberechtigten zustimmen.
- Deutsche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen. Der Reisepass genügt der Ausweispflicht.
Sie brauchen den Ausweis sofort.
Sie müssen den vorläufigen Personalausweis persönlich bei der Personalausweisbehörde Ihres Hauptwohnsitzes beantragen und glaubhaft machen, dass Sie sofort einen Ausweis benötigen. Den vorläufigen und den neuen Personalausweis können Sie gleichzeitig beantragen.
Die Behörde stellt Ihnen den vorläufigen Personalausweis sofort aus.
Nachweise für Ihre Angaben im Antragsformular. Es handelt sich um dieselben Nachweise wie beim Antrag auf einen neuen Personalausweis.
Es können weitere Unterlagen nötig sein.
Hinweis: Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
keine
EUR 10,00
Hinweis: Bei Bearbeitung des Antrags außerhalb der Dienstzeit erhebt die Behörde einen Zuschlag von 13 Euro. Den Antrag können Sie auch bei einer örtlich nicht zuständigen Personalausweisbehörde stellen. Diese muss Ihren Antrag bearbeiten, wenn Sie wichtige Gründe darlegen. Für diese Bearbeitung kann die Behörde auch einen Zuschlag von 13 Euro erheben.
Den vorläufigen Personalausweis müssen Sie beim Empfang des neuen Personalausweises abgeben.
- § 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausweispflicht)
- § 3 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Vorläufiger Personalausweis)
- § 6 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Gültigkeit)
- § 7 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Sachliche Zuständigkeit)
- § 8 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Örtliche Zuständigkeit)
- § 9 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausstellung des Ausweises)
- § 27 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Pflichten des Ausweisinhabers)
- Personalausweisgebührenverordnung
Besonderer Hinweis zur Beantragung von Ausweispapieren für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland (Auslandsdeutsche)
Nach den gesetzlichen Vorgaben ist die Beantragung von Ausweispapieren für deutsche Staatsangehörige, die keinen Wohnsitz im Inland haben, grundsätzlich die jeweilige deutsche Auslandsvertretung zuständig. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann eine Ausweisbehörde im Inland zur Ausstellung der Ausweispapiere durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung ermächtigt werden. Ob bei Ihnen ein solcher Ausnahmefall vorliegt, erfragen Sie bitte vorab zu unseren regulären Öffnungszeiten unter der Telefonnummer 0049/7623/95-404. Wir möchten eindringlich darauf hinweisen, dass wir nur in sehr geringem Umfang Anträge von Auslandsdeutschen bearbeiten können und eine persönliche Vorsprache, ohne vorherige telefonische Kontaktaufnahme, keinen Erfolg haben wird.