Zweitwohnungssteuer
Die Stadt Rheinfelden (Baden) erhebt die Zweitwohnungssteuer entsprechend der Zweitwohnungssteuersatzung.
Wer in Rheinfelden (Baden) einen Zweitwohnsitz innehat, muss gemäß der Zweitwohnungssteuersatzung seit dem 01.01.2022 eine Steuer in Höhe von 10 Prozent der jährlichen Nettokaltmiete (Miete ohne Nebenkosten) entrichten.
Steuergegenstand ist dabei jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Erholungszwecken, zu Zwecken der Berufsausübung oder Ausbildung oder zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs innehat.
Sie haben eine Zweitwohnung inne.
- Zweitwohnungssteuererklärung
- Mietvertrag
- gegebenenfalls Ausbildungs- / Studiennachweis
- gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis / Betreuerausweis
Der Beginn sowie die Beendigung des Nebenwohnsitzes muss innerhalb einer Woche nach Einzug beziehungsweise Auszug angezeigt werden.
Steuerbefreiung
Von der Zweitwohnungssteuer befreit ist:
- das Innehaben einer ausschließlich aus beruflichen Gründen vorgehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrenntlebenden verheirateten oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Einwohners, der seiner Arbeit nicht von der gemeinsamen Wohnung aus nachgehen kann,
- das Innehaben einer Wohnung von Studierenden oder noch in Ausbildung befindlichen Personen bei den Eltern oder einem Elternteil, soweit sich die Hauptwohnung am Studien- oder Ausbildungsort befindet,
- das Innehaben einer Wohnung, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dient und sich in einem Pflegeheim oder einer vergleichbaren Einrichtung befindet,
- das Innehaben einer Wohnung, die von einem öffentlichen oder gemeinnützigen Träger zu therapeutischen Zwecken oder für Zwecke der Erziehung zur Verfügung gestellt wird.
§ 9 Kommunalabgabengesetz (Gemeindesteuern) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung.
Melden Sie den Zweitwohnsitz nicht, handeln Sie ordnungswidrig und können dafür belangt werden.