EWärmeG nach Heizungsaustausch
Die Nutzung fossiler Energieträger ist Hauptursache des Klimawandels. Daher hat der Bundestag im Jahr 2019 ein Klimaschutzgesetz beschlossen, das eine verbindliche Treibhausgasminderung vorsieht. Bereits zum Jahr 2030 muss der CO²-Ausstoß, der durch den Gebäudebereich entsteht, im Vergleich zum Jahr 1990 um 67 Prozent gesenkt werden, mit weiterer Absenkung in den Folgejahren. Ab dem Jahr 2050 muss der Gebäudebestand klimaneutral – also ohne fossile Brennstoffe – beheizt werden.
Die energetischen Anforderungen an Bestandsgebäude werden daher schon jetzt weiterentwickelt. Durch Energieeffizienzmaßnahmen und eine verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien sollen die Gebäude derart saniert werden, dass sie dem Anspruch eines klimaneutralen Gebäudebestands genügen. Um zusätzliche Anreize für den Einsatz erneuerbarer Energien zu erzeugen, hat der Bundestag ab dem Jahr 2021 einen jährlich steigenden Aufschlag auf CO² eingeführt, um den Ausstoß zu verteuern.
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) trägt dazu bei, die verbindlichen Ziele einzuhalten. Eigentümer von Gebäuden, deren zentrale Heizanlage ausgetauscht wird, müssen daher mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmebedarfs mit erneuerbaren Energien decken oder entsprechende Ersatzmaßnahmen ergreifen.
Die Einhaltung dieser Pflicht ist gegenüber der unteren Baurechtsbehörde nachzuweisen. Die entsprechenden Nachweise sind spätestens 18 Monate nach Inbetriebnahme der neuen Heizungsanlage der unteren Baurechtsbehörde vorzulegen. Dabei ist zu beachten, dass bis dahin die Maßnahme oder die Maßnahmenkombination bereits umgesetzt und vom Sachkundigen bestätigt sein muss.
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Sachbearbeiterin Baurechtsabteilung
Wie sind die Nachweise zu erbringen?
Ansprechpartner für das Ausstellen der benötigten Bescheinigung sind Sachkundige nach § 3 Ziffer 11 EWärmeG 2015, in der Regel die Handwerker, die die Installation vornehmen bzw. vorgenommen haben oder der zuständige Schornsteinfeger. Entfällt die Nutzungspflicht, sind ebenfalls Nachweise zu erbringen.
Die Möglichkeiten der Nachweisführung sind vielfältig:
- Photovoltaikanlage
- Solarthermische Anlage
- Beimischung von 10 % Biogas oder Bioöl (Anrechung nur zu 2/3); wichtig: Biomethan oder Bioöl muss beigemischt sein – kein „Klimatarif“
- Verschiedene Möglichkeiten der Dämmung (gesamte Gebäudehülle, Außenwände, Dach ggf. 100 %, Kellerdecke nur zu 1/3)
- Wärmepumpe
- Holz-Zentralheizung
- Einzelraumfeuerung mit Holz
- Energieberater: Durchführung einer BAFA Vor-Ort-Beratung oder Erstellung eines Sanierungsfahrplans (Anrechnung nur zu 1/3); Energieberater finden Sie unter https://www.energie-effizienz-experten.de
- Blockheizkraftwerk
- Anschluss an ein Wärmenetz
Vordrucke für die Nachweisführung erhalten Sie bei der Baurechtsbehörde der Stadt Rheinfelden (Baden), Frau Kähny (95-336), sowie unter www.ewaermeg-bw.de. Dort finden Sie auch den vollständigen Gesetzestext sowie Übersichten über die verschiedenen Erfüllungsoptionen. Ansprechpartner für fachliche Fragen zu energetischen Sanierungen finden Sie bei der regionalen Energieagentur (Tel.0800 809802400) oder unter der kostenlosen Infohotline von Zukunft Altbau, einer vom Umweltministerium geförderten unabhängigen Informationskampagne: Tel. 08000 12 33 33