Dienstleistung

Landwirtschaftliche Förderung (De-minimis-Beihilfe)

Als Beihilfen werden Zuwendungen bezeichnet, die für das empfangende Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber einem Konkurrenzunternehmen bedeuten, welches eine solche Zuwendung nicht erhält. Beihilfen können unter anderem in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen, Bürgschaften, Steuervergünstigungen oder zinsverbilligten Darlehen gewährt werden. Da eine Beihilfe nur einem oder einigen Marktteilnehmern zugutekommt, kann sie nach Auffassung der Europäischen Kommission den Wettbewerb zwischen den Beihilfeempfängern und ihren Konkurrenten verzerren. Solche wettbewerbsverzerrenden Beihilfen an Unternehmen oder Produktionszweige sind in der Europäischen Union verboten, wenn sie den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten beeinträchtigen (Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)).

Manche Beihilfen (sogenannte "De-minimis-Beihilfen") sind so gering, dass ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht spürbar sind. Sie müssen daher nicht von der Europäischen Kommission genehmigt werden, sondern können ohne deren Zustimmung von den Mitgliedstaaten direkt gewährt werden. Allerdings hat die Europäische Kommission das Recht, die Durchführung dieser Maßnahme zu kontrollieren. Ihre Gewährung ist daher an bestimmte Bedingungen geknüpft.
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Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die Gewährung von De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (= landwirtschaftliche Primärerzeugung) ist die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Europäischen Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 24.12.2013, Nr. L 352, S. 9, zuletzt geändert mit Verordnung (EU) Nr. 2019/316.
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