Dienstbarkeiten und sonstige Rechte
Nach § 1018 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann ein Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück
- in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder
- dass auf dem Grundstück gewissen Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder
- dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).
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Sachbearbeiterin Grundstücksabteilung
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