Dienstleistung

Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren

Möchten Sie ein genehmigungspflichtiges Vorhaben umsetzen, so können Sie gegebenenfalls den entsprechend notwendigen Bauantrag auch im vereinfachten Verfahren nach § 52 Landesbauordnung (LBO) einreichen.

Dies kommt in Betracht bei Vorhaben, die im Kenntnisgabeverfahren nach § 51 Abs. 1 LBO zulässig sind (siehe Kapitel Kenntnisgabeverfahren).

Bei Vorhaben im vereinfachten Verfahren muss jedoch im Gegensatz zum Kenntnisgabeverfahren  kein Bebauungsplan ( kann aber) zu Grunde liegen,
ein solches Verfahren wäre somit auch im unbeplanten Innenbereich und gegebenenfalls im Außenbereich zulässig.

Im Gegensatz zum Kenntnisgabeverfahren, bei dem die Baurechtsbehörde nur nach Vollständigkeit und nicht nach materiellem Inhalt prüft, werden im vereinfachten Verfahren die planungsrechtlichen und abstandsflächenrelevanten Vorschriften von der Baurechtsbehörde überprüft, die sonstigen hier nicht zu prüfenden öffentlich- rechtlichen Vorschriften (z.B. Brandschutz, Nachweis Stellplätze) müssen eigenständig auf eigenes Risiko vom Bauherrn und dessen Entwurfsverfasser überprüft und umgesetzt werden.

Deshalb sind die Fristen kürzer und die Gebühren im vereinfachten Verfahren sind auch geringer  als im ordinären Baugenehmigungsverfahren,
Es müssen auch weniger Unterlagen (z.B. muss hier keine komplette
Statik vorgelegt werden, es genügt zur Freigabe die Bestätigung eines zugelassenen Tragwerkplaners, dass das Vorhaben
standsicher ist) eingereicht werden, als bei einer vollumfänglichen Prüfung.

Eine vollumfängliche Prüfung eines Antrages durch die Baurechtsbehörde  ist nur im Baugenehmigungsverfahren möglich (siehe Baugenehmigungsverfahren).
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