Dienstleistung

Flurbereinigungsverfahren

Öffentliche Großbaumaßnahmen, vor allem im Bereich des Verkehrswesens und der Wasserwirtschaft, beanspruchen regelmäßig Grund und Boden in erheblichem Umfang und ziehen im ländlichen Raum meist landeskulturelle Schäden nach sich. Zur Minderung des damit verbundenen Eingriffs in die Rechte des einzelnen Grundeigentümers sowie zur Vermeidung bzw. Beseitigung von Schäden für die allgemeine Landeskultur ist in der Regel eine Neuordnung des von der Baumaßnahme betroffenen Gebiets angezeigt.

Für die Neuordnung bieten sich verschiedene Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz mit unterschiedlichen Möglichkeiten und Zielsetzungen an.

So kann zum Beispiel in einem Flurbereinigungsverfahren nach § 1 FlurbG Land für öffentliche Zwecke bereitgestellt werden. Dies darf jedoch nur in verhältnismäßig geringem Umfange geschehen (§ 40 FlurbG). Verzichte auf Landabfindung nach § 52 FlurbG können dabei entsprechend berücksichtigt werden.

Bei Inanspruchnahme großer Flächen durch umfangreiche öffentliche Baumaßnahmen im ländlichen Raum ist die Flurbereinigung unter Anwendung der §§ 87 bis 89 FlurbG das geeignete Bodenordnungsverfahren, das allen Forderungen sowohl der betroffenen Grundstückseigentümer als auch des Unternehmensträgers voll gerecht werden kann. Es ist in seiner gesetzlichen Ausgestaltung auf die besonderen Gegebenheiten bei solchen Maßnahmen abgestellt, wobei gleichzeitig die Ziele eines »klassischen« Flurbereinigungsverfahrens verwirklicht werden können.
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Rechtsgrundlage
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Zugehörigkeit zu