Städtische Nachricht

Isolationspflicht in Baden-Württemberg endet


An die Stelle der Isolationspflicht treten ab sofort verpflichtende Schutzmaßnahmen für positiv Getestete:

Die neuen Regelungen sehen dabei bei mittels Schnelltest oder PCR-Test positiv getesteten Personen grundsätzlich eine Maskenpflicht mit einer medizinischen Maske oder einer FFP2-Maske außerhalb der eigenen Wohnung vor. Die Maskenpflicht gilt für fünf Tage und durchgängig außerhalb der eigenen Wohnung.

Sofern im Freien ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann, kann die Maske auch abgenommen werden. Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen.

Zudem dürfen positiv getestete Personen mindestens fünf Tage nach dem positiven Test medizinisch-pflegerische Einrichtungen nicht betreten oder dort tätig sein. Dies gilt nicht für Personen, die in diesen Einrichtungen behandelt, betreut, untergebracht oder gepflegt werden. Ebenso gelten diese höheren Schutzstandards in Massenunterkünften und Justizvollzugsanstalten.

Weitere Informationen auch auf der Seite der Landesregierung.

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