Städtische Nachricht

Inzidenz über 500: Zusatzmaßnahmen des Landkreis Lörrach


Am Sonntag sind im Landkreis Lörrach weitere Zugangsbeschränkungen und Ausgangsbeschränkungen für Personen in Kraft getreten, die nicht immunisiert, also weder geimpft noch genesen, sind.

Grundlage ist die aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg, die verschärfte Maßnahmen vorschreibt, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tages-Inzidenz die kritische Marke von 500 überschritten hat. Das war nun im Landkreis Lörrach der Fall.

Damit gelten nun zusätzlich zu den Maßnahmen der Alarmstufe II folgende weitere Beschränkungen (gemäß § 17a Abs.2 und Abs.3 der CoronaVO):

  • Nicht-immunisierten Kundinnen und Kunden ist der Zutritt zu Betrieben des Einzelhandels und zu Märkten, mit Ausnahme von Betrieben und Märkten der Grundversorgung, nicht gestattet. Abholangebote und Lieferdienste einschließlich solcher des Online-Handels sind für nicht-immunisierte Kundinnen und Kunden ohne Einschränkung zulässig. Ausgenommen von der Zugangsbeschränkung sind Betriebe und Märkte der Grundversor-gung: Der Lebensmitteleinzelhandel, einschließlich Wochenmärkten, der Getränkehandel, Direktvermarkter, Metzgereien, Bäckereien, Konditoreien und Ausgabestellen der Tafeln sowie Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte, Tankstellen, Reise- und Kundenzentren des öffentlichen Personenverkehrs, der Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Poststellen, Paket-dienste, Banken und Sparkassen, Reinigungen, Waschsalons, Bau- und Raiffeisenmärkte, Blumengeschäfte, Gärtnereien, Gartenmärkte, Baumschulen sowie Verkaufsstätten für Weihnachtsbäume, Futtermittel und Tierbedarf.
  • Nicht-immunisierten Personen ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender trifti-ger Gründe gestattet:
    • Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
    • Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Abs. 4, 6 und 7 CoronaVO, wie z.B. Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen oder Veranstaltungen, Veranstaltungen und Sitzungen der Organe der Legislative, Judikative und Exekutive, sowie der Selbstverwaltung weitere Beispiele sind in § 10 Abs. 4, 6 und 7 CoronaVO enthalten,
    • Versammlungen im Sinne des § 12 CoronaVO, die der Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind,
    • Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Rahmen des § 13 Abs. 1 und 2 CoronaVO, wie z.B. Gottesdienste, Bestattungen,
    • Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebba-ren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
    • Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Le-bensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,
    • Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizi-nischer Leistungen,
    • Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjähri-gen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
    • Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen,
    • für die im Freien, nicht jedoch in Sportanlagen, stattfindende allein ausgeübte kör-perliche Bewegung,
    • unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,
    • sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.

Wenn die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Lörrach fünf Tage in Folge unter 500 liegt, werden diese zusätzlichen Beschränkungen für nicht-immunisierte Personen am darauffolgenden Tag wieder aufgehoben. Maßgeblich hierfür sind die vom Landesgesundheitsamt veröffentlichten Zahlen.