Petition abgelehnt
27.07.2021
Der Ausschuss bestätigt in seinen Ausführungen die Rechtsauffassung der Stadt und weist unter anderem darauf hin, dass weder das Gemeindezentrum noch der Kindergarten unter den Anwendungsbereich des § 42 des Landesglücksspielgesetzes, der einen Mindestabstand zu bestimmten Einrichtungen regelt, fallen. Die Stellungnahmen der Petentin seien, so heißt es in der rechtlichen Würdigung des Petitionsausschusses, im Rahmen des weiteren Bebauungsplanverfahrens entsprechend abzuwägen.