Städtische Nachricht

Maskenpflicht regelt Landesverordnung


Paragraph drei der Corona-Verordnung des Landes listet die verschiedenen Anlässe und Örtlichkeiten detailliert auf.

Unter anderem heißt es dort, eine medizinische Maske muss getragen werden bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, an Bahn- und Bussteigen, in Kraftfahrzeugen, sofern sich darin Personen aus mehr als einem Haushalt aufhalten, in und im Warte- und Zugangsbereich von Groß- und Einzelhandelsgeschäften, auf Wochenmärkten sowie innerhalb von Fußgängerbereichen.

Unter letzterem sind nach Definition des Landes etwa Marktplätze, Fußgängerzonen, Einkaufsstraßen oder stark frequentierte Wege zu verstehen. Sobald hier der Abstand von 1,5 Metern nicht dauerhaft eingehalten werden kann, gilt eine Maskenpflicht.

Nach Auffassung der Stadtverwaltung sind die Regelungen zum Tragen einer Maske so umfassend, dass die Ortspolizeibehörde aktuell keinen Anlass sieht, weitergehende Regelungen zu erlassen.