Städtische Nachricht

Corona-Update: Öffnungsstufe 2 und weitere Lockerungen


Öffnungsstufe 2

Nachdem das RKI für den Landkreis Lörrach am Samstag einen Inzidenzwert von 38,9 veröffentlicht hat, trat ab Sonntag, 30. Mai, die sogenannte Öffnungsstufe 2 nach § 21 Abs. 2 der CoronaVO in Kraft.

Vor allem im kulturellen Bereich, mögliche längere Öffnungszeiten in der Gastronomie sieht der Stufenplan Lockerungen vor, und auch der Betrieb von Sportanlagen und Fitnessstudios für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport ist wieder möglich.

Seit Sonntag gelten damit zusätzlich zu den bereits erfolgten Lockerungen folgende Regelungen:

  • Kulturveranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen sowie Kino und Filmvorführungen können mit bis zu 250 Besuchern im Freien oder 100 Besuchern in Innenräumen stattfinden; dies gilt auch für Veranstaltungen der Breitenkultur (Amateurmusik und –theater) sowie den Probebetrieb
  • Die Gastronomie darf von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr öffnen
  • Spitzen- oder Profisportveranstaltungen sind mit bis zu 250 Zuschauern sowohl innen als auch im Freien möglich
  • In Kirchen und bei Veranstaltungen zur Religionsausübung von Kirchen und Religions- und Glaubensgemeinschaften ist Gemeindegesang in geschlossenen Räumen erlaubt
  • Musik-, Kunst-, Jugendkunst-, Tanz- und Ballettschulen können mit bis zu 20 Schülerinnen und Schülern betrieben werden
  • Messen, Ausstellungen, Kongresse und ähnliche Veranstaltungen sind mit einer Flächenbegrenzung von 20 qm pro Person möglich, wobei die Mindestfläche pro Besucher sich auf die für die Besucher zugängliche Ausstellungsfläche bezieht
  • Sportanlagen, Sportstätten sowie Fitness- und Yogastudios dürfen für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport mit 20 qm pro Person betrieben werden
  • Bäder, Saunen und vergleichbaren Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben dürfen jetzt auch im Innenbereich mit einer Flächenbegrenzung von 20 qm pro Person betrieben werden. Der Betrieb von Saunen und ähnliche Einrichtungen ist für bis zu 10 Personen zulässig. Die Innenbereiche von Schwimm-, Thermal- und Spaßbädern und sonstigen Hallenbädern dürfen mit einer Flächenbegrenzung von 20 qm pro Person betrieben werden.
  • Veranstaltungen im Studienbetrieb von Hochschulen in Präsenzform mit bis zu 100 Teilnehmern sind möglich.

Für den Zutritt zu den genannten Einrichtungen und Betrieben und für die Teilnahme an Veranstaltungen und Aktivitäten ist der Nachweis eines gültigen Schnelltests, einer vollständigen Impfung oder vollständigen Genesung erforderlich, auch die Maskenpflicht gilt entsprechend.

Inzidenz stabil unter 50

Nachdem das RKI für den Landkreis Lörrach am Sonntag einen Inzidenzwert von 42,4 veröffentlicht hat, war dies der fünfte Tag in Folge, an dem der Wert von 50 unterschritten wurde. Am Montag, 31. Mai, sind daher weitere Lockerungen in Kraft getreten.

Die Lockerungen im Einzelnen:

Treffen im privaten oder öffentlichen Raum mit 10 Personen aus bis zu 3 Haushalten. Kinder der Haushalte bis einschließlich 13 Jahre werden nicht mitgezählt.

Weitere Öffnung von Einzelhandel mit folgenden Auflagen:

  • Geschäfte mit weniger als 10 m² Verkaufsfläche: maximal ein*e Kund*in
  • Geschäfte mit bis zu 800 m²: ein*e  Kund*in pro 10 m² Verkaufsfläche
  • Für die darüber hinausgehende Fläche gilt: ein*e Kund*in pro 20 m² (gilt nicht für den Lebensmitteleinzelhandel)
  • Maskenpflicht auch vor den Geschäften und auf den Parkplätzen
  • Gesteuerter Zutritt
  • Warteschlangen vermeiden
  • Besondere Verkaufsaktionen sind nicht erlaubt
  • Testpflicht im Einzelhandel entfällt

Archive, Büchereien und Bibliotheken können ohne die Einschränkungen nach §§ 15 und 16 CoronaVO geöffnet werden.

Zoologische und botanische Gärten, Galerien, Gedenkstätten und Museen können ohne die Einschränkungen nach §§ 15 und 16 CoronaVO geöffnet werden.

Die Lockerungen müssen zurückgenommen werden, wenn die Inzidenz an 3 aufeinanderfolgenden Tagen über 50 liegt.

Im Schulbereich tritt ab 01. Juni der § 19 Abs. 2 außer Kraft (Unterricht unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Testangebote sowie unter Wahrung der Abstandspflicht im Wechsel zwischen Präsenz- und Fernunterricht).

Das bedeutet, dass das Abstandsgebot an weiterführenden und beruflichen Schulen aufgehoben wird, also Präsenzunterricht möglich ist. Im Klassenverbund ist die Sportausübung im Freien gestattet und Tagesausflüge im Klassenverbund sind gestattet.