Städtische Nachricht

Unterstützungsleistungen für Pflegebedürftige verlängert


Das Gesetz ist am 31. März in Kraft getreten.

Bereits zu Beginn der Corona-Pandemie waren Sonderregelungen für
Pflegebedürftige und ihre Angehörigen beschlossen worden, um
die dadurch bedingt erschwerte Organisation der Pflege für Angehörige zu
erleichtern und die finanzielle Unterstützung zu sichern.

Auf Anfrage teilte das Bundesgesundheitsministerium mit, dass die folgenden Regelungen im Zuge des EpiLage-Fortgeltungsgesetzes bis zum 30. Juni 2021, und teilweise darüber hinaus, Gültigkeit behalten sollen:

  • Arbeitnehmer können sich 20 Tage statt 10 Tage freistellen lassen, um die Pflege eines Angehörigen zu organisieren. Das Pflegeunterstützungsgeld dient als Lohnersatz.
  • Pflegende Angehörige können kurzfristiger und flexibler ihre Arbeitszeit zugunsten der Familienpflegezeit reduzieren.
  • Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro für Personen mit Pflegegrad 1 in häuslicher Pflege kann auch für andere notwendige Hilfen z. B. durch Nachbarn genutzt werden.
  • Nicht genutzte Entlastungsbeträge aus dem Vorjahr können noch bis zum 30. September 2021 verwendet werden und verfallen nicht, wie normalerweise, schon im Juni.
  • Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch stehen 60 Euro statt 40 Euro zur Verfügung. Hierzu zählen u. a. Mundschutze und Desinfektionsmittel. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2021.

Pflegeberatungstermine und die Pflegegradbestimmung durch den MDK können weiterhin telefonisch oder digital durchgeführt werden. Letztere soll jedoch nur in begründeten Ausnahmefällen auf Distanz stattfinden. Für die Hausbesuche gilt ein neu veröffentlichtes Hygienekonzept.

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