Städtische Nachricht

Hinweis zur Maskenpflicht in der Innenstadt


Durch die Aufhebung der Allgemeinverfügung des Landkreises Lörrach wurde zwar die erweiterte Maskenpflicht aufgehoben, die in der Corona-Verordnung des Landes festgelegte Maskenpflicht gilt unabhängig davon jedoch weiterhin. „In der Verordnung sind in Paragraf drei explizit auch Fußgängerbereiche als maskenpflichtig genannt, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann“, erklärt Ordnungsamtsleiter Dominic Rago.
 
Grundsätzlich definiert das Land auf seiner Homepage Fußgängerbereiche wie folgt: „Fußgängerbereiche sind Zonen und Flächen, die für Fußgängerinnen und Fußgänger gedacht sind. Das sind etwa Marktplätze, Fußgängerzonen oder Einkaufsstraßen. Die Maskenpflicht besteht, wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht dauerhaft eingehalten wird.“ (www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/)
 
Aufgrund der Begegnungssituation in der Innenstadt empfiehlt die Verwaltung daher, im Innenstadtbereich gerade tagsüber das Tragen einer entsprechenden Maske.