Städtische Nachricht

Versammlung verboten


Insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine ähnliche Versammlung in Weil am Rhein abgesagt wurde, kam die Ortspolizeibehörde im Zuge der Gefahrenprognose zu dem Schluss, dass die in Rheinfelden geplante Veranstaltung als Ersatz für die in Weil am Rhein untersagte Versammlung angemeldet wurde und damit der zu erwartende Teilnehmerkreis bei weitem die unter Corona-Bedingungen mögliche Gesamtteilnehmerzahl überschreiten wird.

Kritische Teilnehmerzahl

Aufgrund der Größe des Kastanienparks, wo die Versammlung stattfinden sollte, wäre die Teilnehmerzahl auf 100 Personen begrenzt, damit zu jeder Zeit die Einhaltung des Mindestabstandes gewährleistet ist.

Ein Kooperationsgespräch zwischen Stadt und Veranstalter konnte nicht stattfinden, da der Veranstalter auf keinerlei Kontaktaufnahme reagiert habe. „Auch die Nachfrage, wie der Veranstalter auf die zu erwartende Teilnehmerzahl von maximal 100 Personen komme und welche Maßnahmen vorgesehen seien, wenn diese Teilnehmerzahl überschritten wird, blieb unbeantwortet“, erklärt Dominic Rago, der Leiter des Amtes für öffentliche Ordnung. „Aufgrund der Erfahrungen mit ähnlichen Veranstaltungen müssen wir sehr stark davon ausgehen, dass die zulässige Teilnehmerzahl bei weitem überschritten wird“, so Rago.

Abwägung

Gemeinsam mit Polizei und Verwaltungsspitze hat daher die Ortspolizeibehörde nach eingehender Prüfung die Versammlung verboten. Bei der Entscheidung wurden die beiden kollidierenden Grundrechte - dem Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit auf der einen und dem Recht auf Versammlungsfreiheit auf der anderen Seite – sehr sorgfältig gegeneinander abgewogen.

Nach Auffassung der Behörde wiegt in Anbetracht des aktuellen Infektionsgeschehens das öffentliche Interesse am Schutz der Bevölkerung derzeit schwerer als das Grundrecht der Versammlungsfreiheit.

Grundrecht

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes ist ein Rechtsgut, in das nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter eingegriffen werden darf – unter anderem dann, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch eine Versammlung gefährdet ist. Eine Versammlung dieser Art in Zeiten des stark gestiegenen Infektionsgeschehens in der Region stellt aus Sicht der Ortspolizeibehörde eine nicht vertretbare Gefährdung für die öffentliche Sicherheit dar.

Infektionsgeschehen

Bereits bei anderen Veranstaltungen, die der „Querdenker-Szene“ zuzuordnen sind, kam es im Bundesgebiet zu massiven Verstößen gegen die Auflagen der jeweils zuständigen Versammlungsbehörden. Da nicht überzeugend dargestellt werden konnte, wie das Einhalten der absolut elementaren Hygiene- und Abstandsregeln, wie das Tragen der Mund-Nase-Bedeckungen und der Mindestabstände, sichergestellt wird, war aus Sicht der Behörde, eine reine Beschränkung der Versammlung durch Auflagen nicht geeignet, einen ausreichenden Schutz vor möglichen Ansteckungen zu bieten.