Notbetreuung in Osterferien
30.03.2020
Voraussetzung bleibt, dass beide Erziehungsberechtigte oder die oder der Alleinerziehende in Bereichen der „kritischen Infrastruktur“ tätig und nicht abkömmlich sind. Dabei legen die Verantwortlichen die vom Land „erweiterte“ Definition der „kritischen Infrastruktur“ sowie die weiteren Ergänzungen zu Grunde. Alle Informationen dazu in der aktuellen Fassung der „Corona-Verordnung“ des Landes.