Verordnungen der Ortspolizeibehörde
Gemeinderat 27. Februar 2020
28.02.2020
Dabei gaben alle Stadträte ihre Zustimmung zur Neufassung der Polizeiverordnung sowie zum erstmaligen Erlass einer Verordnung zur Begrenzung des Alkoholkonsums im öffentlichen Raum.
Nach intensiven Vorberatungen im Hauptausschuss Mitte Februar verzichteten die Stadträte auf ausführliche Stellungnahmen bei diesem Tagesordnungspunkt. Bereits in der Vorberatung hatten alle Fraktionen ihre Zustimmung ausgedrückt und das Ordnungsamt für die Ausarbeitung und die Initiative gelobt. Die Verordnungen treten mit der Veröffentlichung am 29. Februar in Kraft.
Polizeiverordnung
Die Polizeiverordnung der Stadt stammt aus dem Jahr 2007 und muss, um der aktuellen Rechtssprechung Rechnung zu tragen, in Teilen angepasst werden. Dabei orientiert sich die Verwaltung an entsprechenden Mustersatzungen vom Gemeindetag Baden-Württemberg. Neben einigen redaktionellen Änderungen, enthält der Vorschlag auch „neue Punkte“.
Lärm durch Fahrzeuge
Neu regelt beispielsweise der Paragraf acht den „Lärm durch Fahrzeuge“. Danach ist es in bewohnten Gebieten auch außerhalb von öffentlichen Straßen und Gehwegen unter anderem verboten, Kraftfahrzeuge unnötig laufen zu lassen, Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen und Motoren von Krafträdern in Toreinfahrten und Innenhöfen von Wohnhäusern zu starten.
Tiere
Paragraf zwölf „Gefahren durch Tiere“ regelt neu, dass im Innenbereich Hunde auf öffentlichen Straßen und Gehwegen an der Leine zu führen sind. „Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen", so die Verordnung. In Grün- und Erholungsanlagen müssen Hunde angeleint sein und auf Kinderspielplätzen und Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden (Paragraf 20).
Die Pflicht die Notdurft ordnungsgemäß zu beseitigen gilt nun neu auch für Pferdehalter (Paragraf 13). Ebenso neu wurde ein Paragraf zur Bienenhaltung aufgenommen (Paragraf 14). Dieser legt fest, dass Bienenstände nur so aufgestellt werden dürfen, dass Wegebenutzer und Anlieger nicht gefährdet werden.
Zelte und Wohnwagen
War bislang schon das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen außerhalb baurechtlich genehmigter Campingplätze ohne die erforderlichen sanitären Einrichtungen verboten, ist es nun auch untersagt, auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen Behausungen mit Planen, Kartonagen, Decken und Matratzen herzurichten. (Paragraf 17)
Werbematerial
Auch Paragraf 18 „Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften und Bemalen“ wurde um einen Punkt erweitert. Demnach muss, wer Werbematerial wie Zeitschriften, Flugblätter und kostenlose Wochenblätter verteilt, darauf achten, dass damit zusammenhängende Verunreinigungen unverzüglich beseitigt werden.
Alkoholkonsum im öffentlichen Raum
Die Stadt macht nun Gebrauch von einer Möglichkeit, die das Polizeigesetz - seit Aufhebung des nächtlichen Alkoholverkaufsverbots für Supermärkte und Tankstellen - vorsieht, und erlässt für den Bereich rund um das Haus Salmegg eine Polizeiverordnung zur Begrenzung des Alkoholkonsums im öffentlichen Raum. Das Alkoholverbot gilt in den Nächten von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag jeweils von 18 bis 6 Uhr sowie in der Nacht „auf“ einen gesetzlichen Feiertag und am Feiertag selbst. Entsprechende Schilder werden mit Inkrafttreten der Verordnung auf das Verbot hinweisen.
Der Bereich, in dem das Verbot gilt, ist klar definiert: Betroffen sind der Salmegg-Park und die Parkgarage Salmegg. Damit reagiert die Stadt auf die zahlreichen Beschwerden der Anwohner aus der Rheinbrückstraße über nächtliche Ruhestörungen in Verbindung mit Alkohol seien es Lärm oder Raserei. Für Anlässe wie zum Beispiel ein Apéro nach der standesamtlichen Trauung sind selbstverständlich Ausnahmegenehmigungen möglich.
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