Städtische Nachricht

Anlieger sind zum Räumen verpflichtet


Bei Fehlen eines Gehweges sind davon die Flächen am Fahrbahnrand mit einer zu räumenden Breite von mindestens 1,50 Meter betroffen.
Ebenso gilt die Räumpflicht für Wege, die sowohl durch Radfahrer als auch durch Fußgänger genutzt werden. Zur Räumung verpflichtet ist immer der am nächsten gelegene Anlieger.

Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. Ebenso darf der geräumte Schnee oder auftauendes Eis nicht dem Nachbarn zugeführt oder auf die Straße geschoben werden.

Zum Bestreuen der Wege ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist verboten. Sie dürfen nur bei Extremwetterlagen eingesetzt werden. Der Einsatz sollte dann jedoch so gering wie möglich gehalten werden.

Gehwege müssen werktags bis 7 Uhr, sonntags und feiertags bis 8 Uhr geräumt werden. Tagsüber ist bei Schneefall oder dem Auftreten von Glatteis unverzüglich erneut zu räumen. Die Räumpflicht endet um 21 Uhr.     
 
Die Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege gilt seit 1989.