Städtische Nachricht

Werbung außerhalb von Ortschaften unzulässig
Toleranzgrenze wird überschritten, Einhalt wird eingefordert

Mitteilung des Amts für öffentliche Ordnung und des Polizeireviers Rheinfelden

Nach dem Bundesfernstraßengesetz, der Straßenverkehrsordnung, der Landesbauordnung oder auch des Naturschutzgesetzes ist es – was Viele nicht wissen oder bewusst übersehen – schlicht unzulässig, außerhalb von Ortschaften zu werben. Deshalb kann dafür auch keine Genehmigung erteilt werden.
 
Insbesondere aus Verkehrssicherheitsgründen soll die Werbung außerorts im Bereich des Straßenverkehrs nicht erfolgen, damit sich der Verkehrsteilnehmer auf den Straßenverkehr konzentrieren kann und nicht durch Werbung abgelenkt wird.
 
Der Begriff der Werbung ist dabei weit zu verstehen, egal ob eine Firma für ihr Produkt oder eine Vereinigung oder ein Verein für eine Veranstaltung wirbt. Jegliche Werbung ist unzulässig und wird mit einem Bußgeld belegt. Sofern nötig wird außerdem eine Beseitigungsanordnung gegen den Verantwortlichen folgen.

Im Hinblick auf den Umfang und die Gefährdungssituationen, die von diesen Werbeschildern oder sonstigen Werbemaßnahmen ausgehen können, werden das Amt für öffentliche Ordnung und das Polizeirevier Rheinfelden auch zukünftig konsequent darauf achten, dass außerhalb von Ortschaften diese Werbung nicht mehr im bisherigen Umfang toleriert wird. Die Werbung ist innerhalb der Ortschaft zu beschränken und soll damit in geordnete Bahnen geleitet werden.

Das Amt für öffentliche Ordnung und das Polizeirevier Rheinfelden appellieren an die Verantwortlichen, zukünftig auf die Werbung außerhalb der Ortschaften zu verzichten. Jeder Verstoß wird mit einem Bußgeld geahndet.