Anlieger müssen Schneeräumen
Auftauende Streumittel sind verboten
13.12.2012
Die Straßenanlieger sind verpflichtet, den Schnee von Gehwege sowie anderen dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen im Winter zu räumen. Solche Flächen sind bei Fehlen eines Gehweges die entsprechenden Flächen am Rande der Fahrbahn mit einer zu räumenden Breite von mindestens 1,5 Metern. Die Räumpflicht gilt auch für Wege, die sowohl durch Radfahrer als auch Fußgänger genutzt werden. Verpflichtet zur Räumung ist immer der am nächsten gelegene Anlieger. Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. Geräumter Schnee oder auftauendes Eis darf nicht dem Nachbarn zugeführt werden oder auf die Straße geräumt werden.
Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Die Verwendung von auftauenden Streumittel ist verboten, nur bei extremen Wetterlagen dürfen sie verwendet werden. Der Einsatz ist so gering wie möglich zu halten. Die Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr, sonntags und feiertags bis 8.00 Uhr geräumt werden. Tagsüber ist bei Schneefall oder dem Auftreten von Eisglätte unverzüglich erneut zu räumen. Die Räumpflicht endet um 21 Uhr. Ein Verstoß gegen die Streu- und Räumpflicht kann mit bis zu 500 Euro geahndet werden.