Direkt zum Thema:
- Corona Verordnung des Landes (Stand: 31.01.2023)
- Bundesinfektionsschutzgesetz (Stand 08.09.2022)
- Weitere Informationen
Corona Verordnung des Landes
31.01.2023
Mit Beschluss vom 24. Januar 2023 hat die Landesregierung die Corona-Verordnung erneut geändert. Die Änderung ist am 31. Januar 2023 in Kraft getreten. Die Laufzeit der Corona-Verordnung wird bis 7. April 2023 verlängert.
Wesentliche Änderung:
Aufhebung der Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe und für das Personal in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutischen Praxen sowie weiteren vergleichbaren ambulanten medizinischen Einrichtungen
Bundesinfektionsschutzgesetz
08.09.2022
Der Bundestag hat am Donnerstag, 8. September 2022 diverse Neuregelungen für den kommenden Corona-Herbst und -Winter beschlossen. Die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) soll flexible Antworten auf die jeweils aktuelle pandemische Lage ermöglichen und speziell vulnerable Gruppen schützen.
Der Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD, Grünen und FDP zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung vor Covid-19 beinhaltet einige bundesweite Auflagen sowie einen angepassten „Instrumentenkasten“, den die Bundesländer in eigener Verantwortung nutzen können.
Bundesweit geltende Basis-Schutzmaßnahmen ab Oktober:
- FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Fernverkehr (medizinische Masken für 6-14-Jährige und Personal).
- FFP2-Maskenpflicht in Arztpraxen und Praxen aller Heilberufler
- Masken- und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit.
Ausnahmen von der Testnachweispflicht sind vorgesehen für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden.
Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht sowie für in den jeweiligen
Einrichtungen behandelte oder gepflegte Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten.
Grundsätzlich ausgenommen von der Maskenpflicht sind ferner Kinder unter 6 Jahren, Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können sowie gehörlose und schwerhörige Menschen.
Darüber hinaus können die Länder abgestuft nach Infektionslage auf das Pandemiegeschehen reagieren.
Weitere Informationen: Änderung des Infektionsschutzgesetzes