Direkt zum Thema:
- Corona Verordnung des Landes (Stand: 02.05.2022)
- Bundesinfektionsschutzgesetz (Stand 17.03.2022)
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Corona Verordnung des Landes
Mit Beschluss vom 26. April hat die Landesregierung die Corona-Verordnung verlängert. Die Änderungen treten am 2. Mai in Kraft.
Neuerung in der neuen Verordnung:
- Aufhebung der Maskenpflicht in Zahnarztpraxen, da das Bundesgesundheitsministerium zwischenzeitlich klargestellt hat, dass diese nur in Arztpraxen gelten soll.
Bundesinfektionsschutzgesetz
17.03.2022
Der Bundestag hat sich am 16. März erstmals mit einem von den Ampelkoalitionsfraktionen eingebrachten Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes befasst. Mit einer weiteren Änderung des Infektionsschutzgesetzes sollen künftig mögliche Schutzvorkehrungen der Länder gegen die Corona-Pandemie auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt werden.
Die Länder sind nun noch befugt, ausgewählte niedrigschwellige Auflagen anzuordnen. Dazu zählen die Maskenpflicht in Krankenhäusern, Dialyse- und Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern und dem Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) sowie Testpflichten zum Schutz vulnerabler Personen unter anderem in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Schulen, Kitas oder Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern.
Zudem soll die Maskenpflicht auch im Luft- und Personenfernverkehr bestehen bleiben, die jedoch von der Bundesregierung ausgesetzt werden kann. Möglich bleiben ferner individuelle Vorkehrungen in einem Betrieb oder einer Einrichtung sowie gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder sogenannten Ausscheidern.
Einführung einer Hotspot-Regelung
Bei einer lokal begrenzten, bedrohlichen Infektionslage soll künftig eine Hotspot-Regelung greifen. In dem Fall können die betroffenen Gebietskörperschaften erweiterte Schutzvorkehrungen anwenden, etwa Maskenpflicht, Abstandsgebote oder Hygienekonzepte. Voraussetzung ist ein Beschluss des Landesparlaments in Bezug auf die Gebietskörperschaft und die Feststellung der konkreten Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage. Die auf den neuen Regelungen beruhenden Auflagen sollen spätestens mit Ablauf des 23. September 2022 außer Kraft treten. Dann soll, auf Basis der aktuellen Infektionslage, neu bewertet werden, welche Schutzvorkehrungen im Herbst und Winter erforderlich sind.