Vollzug der Straßenverkehrsordnung
Antrag
auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen nach § 45 StVO
Ich / Wir beantrage(n)
gemäß beigefügtem Regelplan Nr.
innerorts
außerorts
Datum
Datum
den Erlass einer Verkehrsrechtlichen Anordnung zur Durchführung nachstehender näher bezeichneten Maßnahme mit
(Verkehrsbeschränkung)
(Verkehrssicherung für)
t Gesamtgewicht
m Breite
m Höhe
Sperrung für Fahrzeuge über
Ort/ Straße Nr.
Ortslage
Dauer der Sperrung
Grund der Sperrung
vom (Datum)
(Uhrzeit)
- bis zur Beendigung der Bauarbeiten -
(Uhrzeit)
längstens bis (Datum)
Art der Baumaßnahme
/
Vorgeschlagene
Umleitungsstrecke
über
- Es wird hiermit versichert, dass der Antragsteller die Verantwortung für die ordnungsgemäße Aufstellung der Verkehrszeichen
  und deren Beleuchtung sowie die Aufstellung und Bedienung einer erforderlichen Signalanlage übernimmt und die dafür ent-
  stehenden Kosten trägt.
- Ereignen sich Verkehrsunfälle, die durch diese Maßnahmen bedingt sind und mit ihnen in ursächlichem   Zusammenhang stehen,
  so wird die Haftpflicht gegenüber dem jeweiligen Träger der Straßenbaulast in vollem Umfang übernommen.
- Es darf erst mit den Arbeiten begonnen werden, wenn die Aufgrabungserlaubnis vorliegt.
Ort, Datum, Unterschrift des Antragstellers
Anlagen
Straße, Nr.
Plz, Ort
Telefon
Fax
E-Mail
Geschäfts-
führer
Firma
Antragsteller / Bauausführende Firma
Ortsteil
Anschrift der zuständigen Behörde
Antragsdatum
Straße, Nr.
Plz, Ort
Telefon
Handy
Name
von km bis km / von Haus-Nr. bis Haus-Nr.
Bitte nennen Sie den für die unten beantragte Maßnahme verantwortlichen Bauleiter
weitere Anlagen
Ich verpflichte mich, die beigefügten Auflagen und Bedingungen für die Anordnung (§ 45 StVO) der Stadt Rheinfelden/ Baden einzuhalten.
Die Hinweise zum
habe ich zur Kenntnis genommen und willige dementsprechend ein.
Uhrzeit
E-Mail - Bemerkungen für das Amt

Auflagen zur Erteilung der VAO der Stadt Rheinfelden (Baden)

1.   Gemäß § 45 Abs. 6 StVO haben Sie umstehende Anordnung zu vollziehen.
2.   Die Aufwendungen für den Vollzug der Anordnung sind von Ihnen zu tragen (vgl. § 5b Abs.2 d StVG).
3.   Zuwiderhandlungen sind nach § 49 Abs. 4 Nr. 3 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 StVG.
4.   Die Bauarbeiten sind unter Verwendung neuzeitlicher Hilfsmittel und Anwendung rationeller Bauweisen zügig abzuwickeln.
5.   Der Bauunternehmer ist verpflichtet, die Anordnung und den genehmigten Beschilderungsplan auf der Baustelle
      bereitzuhalten.
6.   Die erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind vom Bauunternehmer anzubringen und zu unterhalten.
6.1 Es ist Aufgabe des Bauunternehmers, die Lichtzeichenanlagen zu bedienen.
6.2 Vorübergehend außer Kraft gesetzte Verkehrszeichen sind abzudecken oder zu entfernen
     (ausgenommen Wegweiser und Vorwegweiser - vgl. zu den Zeichen 457 und 459 Abschn. III VwV-StVO). Für die
     Verkehrsteilnehmer dürfen keine Zweifel über die Gültigkeit der Zeichen entstehen können.
7.  Die Arbeitsstelle ist so auszuschildern, dass der Verkehrsteilnehmer die Führung des Verkehrs rasch und zweifelsfrei
     erkennen kann. Unnötige Verkehrszeichen und  Verkehrseinrichtungen sind zu vermeiden.
7.1 Alle Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen müssen den Bestimmungen der StVO und der VwV-StVO entsprechen.
     Sie müssen sich in einem einwandfreien Zustand befinden, stets gut zu erkennen und ordnungsgemäß befestigt und
     standfest aufgestellt sein.
7.2. Die Verkehrszeichen müssen rückstrahlen oder von innen oder außen beleuchtet sein; sie müssen den RAL-
     Güteschutzbestimmungen genügen.
7.3. Sind Lichtzeichen im Beschilderungs- oder Umleitungsplan angeordnet, so sollen sie sowohl mit der Hand als auch
     automatisch betrieben werden können. Sie müssen bei größeren Baustellen eine Schaltmöglichkeit besitzen, um nach
     beiden Seiten gleichzeitig Rot oder gelbes Blinklicht zu zeigen, und eine Vorrichtung haben, die es ermöglicht, die
     Phasendauer zu ändern. Bei Handschaltung müssen beide Einfahrten in die Engstelle vom Schaltgerät aus zu übersehen
     sein. Die Dauer von Gelb soll drei Sekunden betragen und auch bei Handschaltung fest eingestellt sein. Im Übrigen ist die
     sachgemäße Phasendauer in jedem Fall zuvor nach den örtlichen Gegebenheiten zu ermitteln und vom Erlaubnisinhaber
     ständig zu überprüfen.
7.4. Die Beschilderung ist dem jeweiligen Fortschritt der Bauarbeiten anzupassen.
7.5. Im Bereich von Bahnanlagen ist darauf zu achten, dass die Zeichen mit Eisenbahnsignalen nicht
     verwechselt werden können (z. B. rotes Licht).
7.6. Baugruben müssen abgeschrankt, senkrechte Abgrabungen (z. B. Straßenauskofferung) ausreichend kenntlich gemacht
     werden. Absperrfahnen allein reichen im Allgemeinen nicht aus.
8. Absperrungen der Arbeitsstelle
8.1. Die Arbeitsstellen sind unmittelbar davor und dahinter, soweit nötig, durch rot-weiß gestreifte Schranken abzusperren.
8.2. Nötigenfalls ist die Arbeitsstelle auch seitlich gegen den für den Verkehr nicht gesperrten Teil der Straße
     abzusperren (z. B. durch Absperrgeräte) oder mindestens ausreichend kenntlich zu machen
     (z. B. durch weiß-rot-weiße Fahnen, Absperrbaken, Leitkegel).
8.3. Für kurzfristige und wandernde Arbeitsstellen können auch weiß-rot-weiße Fahnen, Leitkegel oder Absperrfahnen
      verwendet werden.
8.4. Die Absperrgeräte müssen rückstrahlen.
9. Kennzeichnung bei Nacht
9.1. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern,
     sind Absperrungen durch rote oder gelbe Warnleuchten zu kennzeichnen.
9.2. Auf Straßen mit schnellem Verkehr müssen die Warnleuchten elektrisch (Stromquelle, Netzanschluss oder Batterie)
      betrieben werden.
9.3. Die Warnleuchten dürfen nicht blenden, die roten Warnleuchten nicht blinken.
10. Sicherung des Fußgängerverkehrs
10.1 Muss an Arbeitsstellen der Fußgängerverkehr von Gehwegen auf die Fahrbahn geleitet werden,
     ist in Engstellen neben dem Fahrstreifen ein gesonderter Gehstreifen vorzusehen.
     Der Gehstreifen ist möglichst durch Bordschwellen gegen die Fahrbahn abzugrenzen.
10.2 Befinden sich neben Verkehrsflächen, die von Fußgängern benutzt werden,
     tieferliegende Baugruben u. ä., so sind diese Straßenteile ausreichend abzusperren (Geländer usw.), um ein
     Abstürzen der Fußgänger zu verhindern.
10.3 Gehwege und Gehstreifen sind von Baugeräten, Baustoffen, Aushubmassen und dgl. freizuhalten.
10.4 Können Fußgänger auf Gehwegen oder Gehstreifen durch herabfallende Gegenstände (z. B. Baustoffe, Mörtel,
      Werkzeuge, Geräte) gefährdet werden, sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen (z. B. Schutzdächer, Schutzwände).
11. Die zuständige Polizeiinspektion ist vor Aufnahme der Arbeiten zu benachrichtigen.