Antrag auf Erteilung einer
Aufgrabungszustimmung
Straße, Nr.
Plz, Ort
Telefon
Fax
Firma
Antragsteller/ Bauherr
Anschrift der zuständigen Behörde
Antragsdatum
Straße, Nr.
Plz, Ort
Telefon
Handy
Name
E-Mail
Bauleiter
E-Mail
Ort / Straße Nr.
Ortslage
/
Ortsteil
Bitte entsprechenden Lageplan als Anlage anfügen!
Straße, Nr.
Plz, Ort
Name
Bauherr / Leitungsträger
Telefon
Fax
E-Mail
Geschäfts-
führer
Bezeichnung des Bauvorhabens/
Art und Ausmaß der Nutzung
Verkehrsflächen
Maße
Länge (m)
Breite (m)
Restbreite (m)
Fahrbahn
Gehweg
Radweg
Parkplatz
Grünfläche
sonstige Flächen
Dauer der Aufgrabung
bis
vom
Uhr
Uhr
Ort, Datum, Unterschrift
des Antragstellers
E-Mail - Bemerkungen für das Amt
Sonstige Anlagen
Mir/uns ist bekannt, dass
- Die Genehmigung 15 Werktage, vor Baubeginn zu beantragen ist. (In dringenden Fällen mit telefonischer Absprache)
- Dieser Antrag vollständig auszufüllen ist, da sonst keine Bearbeitung erfolgt. Und dass mit den Arbeiten erst begonnen
  werden darf, sobald mir/uns die Aufgrabegenehmigung und die Anordnung nach § 45 Straßenverkehrsordnung vorliegen.
- Die Genehmigung lediglich befristet erteilt wird. Eine Verlängerung ist von mir/uns rechtzeitig zu beantragen.
  (mindestens 2 Werktage vor Ablauf der Genehmigung)
- Die Beendigung mit dem beiliegenden Formular beim Amt für Straßen und Tiefbau zu melden ist.
Amt für Straßen und Tiefbau
Auskunft erteilt:
Die Hinweise zum
habe ich zur Kenntnis genommen und willige dementsprechend ein.
Ich verpflichte mich, die beigefügten Auflagen und Bedingungen zur Aufgrabegenehmigung der Stadt Rheinfelden/ Baden einzuhalten.
Uhrzeit
Bedingungen für die Erteilung einer Aufgrabegenehmigung der Stadt Rheinfelden (Baden)


1. Allgemeine Bedingungen

- Anordnungen und Auflagen des Amtes für Straßen und Tiefbau sowie die Anordnungen des Amtes für öffentliche
 Ordnung sind zu beachten.
- Sämtliche Kosten, die durch den Aufbruch, die Leitungsverlegung und die Wiederherstellung des bestehenden
 Zustandes anfallen, gehen zu Lasten des Antragstellers. Diese umfassen auch die Kosten für Nacharbeiten, die
 infolge von Sackungen erforderlich werden.
- Vor Baubeginn hat sich der Antragsteller über die Lage der Leitungen bei den zuständigen Leitungsträgern zu
 informieren.
- Das Amt für Straßen und Tiefbau behält sich vor, vor Erteilung der Genehmigung eine vorherige Begehung
 durchzuführen.
- Falls die Bauarbeiten nicht zu dem beantragten Zeitpunkt begonnen werden können, ist umgehend Nachricht an das
 Amt für Straßen und Tiefbau erforderlich. Die Genehmigung gilt nur für die angegebene Zeit und den angegebenen
 Zweck.
- Für Schäden aller Art, die bei den Bauarbeiten entstehen haftet der Antragsteller. In jedem Fall ist bei Beschädigung der
 betreffende Eigentümer umgehend zu benachrichtigen. Sind Änderungen an vorhandenen Anlagen erforderlich, ist
 vorher die schriftliche Zustimmung der betreffenden Leitungsträger einzuholen.
- Bei Aufgrabungen im Bereich von Bäumen ist vor Beginn der Arbeiten das Stadtbauamt, Abteilung Technische Dienste
 zu befragen. Ihre Auflagen sowie die Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen sind
 unbedingt zu beachten.
- Sollten während der Bauarbeiten Markierungen im Bereich der Straße oder des Geh-/Radweges entfernt worden sein,
 sind diese auf Kosten des Antragstellers, nach Beendigung der Arbeiten, wieder unverzüglich aufzubringen.
 Der Antragsteller hat während der gesamten Arbeiten (gegebenenfalls bis die Markierung wieder aufgebracht sind) für
 diesen Bereich die Verkehrssicherungspflicht, und hat den Auflagen des Ordnungsamtes Folge zu leisten.
- Aufgrabungen im Bereich von Haltestellen der Öffentlichen Nahverkehrsmittel sind unverzüglich dem betroffenen
 Verkehrsunternehmen zu melden.
- Bei Aufgrabungen im näheren Bereich von Grenz und Vermessungspunkten ist vorher das Kataster und Vermessungs-
 amt zu verständigen. Gegebenenfalls muss ein privates Unternehmen, auf Kosten des Antragstellers, beauftragt werden.
- Nach dem Neu-/Umbau oder einer vollständigen Instandsetzung von Verkehrsflächen behält sich die Stadt Rheinfelden
 vor, eine Aufbruchssperre von bis zu fünf Jahren aussprechen. Grundsätzlich dürfen neu hergestellte oder
 umgebaute Fahrbahnen, Gehweg- und Parkflächen nicht vor Ablauf der Sperrfrist aufgebrochen werden.
 Ausnahmen werden nur für unvorhersehbare Arbeiten in begründeten Fällen zugelassen.
- Nach Beendigung der Bauarbeiten ist die Baustelle aufzuräumen und die Abnahme formlos zu beantragen. Diese wird
 innerhalb von 12 Tagen nach Antragseingang durch das Amt für Straßen und Tiefbau (auf Verlangen des Antragstellers
 in dessen Anwesenheit) durchgeführt. Bei Feststellung von Mängeln ist eine erneute Abnahme erforderlich. Über die
 erfolgte Abnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt.
- Vom Tag der Abnahme an gerechnet haftet der Antragsteller auf die Dauer von 4 Jahren für die einwandfreie
 Herstellung der Arbeiten. In dieser Zeit sind etwa eingetretene Schäden unverzüglich zu beheben. Kommt der
 Antragsteller einer Aufforderung des Amtes für Straßen und Tiefbau, einen Schaden innerhalb einer gestellten Frist zu
 beseitigen, nicht nach, ist das Amt für Straßen und Tiefbau berechtigt, die Schadensbehebung selbst oder durch einen
 Dritten auf Kosten des Antragstellers durchzuführen.
- Falls im Zusammenhang mit den Bauarbeiten oder Während der vierjährigen Haftungszeit einem Dritten ein Schaden
 entsteht, ist der Antragsteller verpflichtet, die Stadt von allen Ansprüchen freizustellen. Hält ein Geschädigter sich
 dennoch zunächst an die Stadt, hat der Antragsteller der Stadt sämtliche Verpflichtungen einschl. etwaiger Nebenkosten
 zu erstatten.
- Im Bereich Rheinfelden Innenstadt und Industrie, muss damit gerechnet werden, das dioxinhaltige Böden auftauchen.
 Aufgrabungen in diesen Bereich haben gesonderte Anforderungen, die zu beachten sind. Nähere Information sind beim
 Landratsamt oder bei der Umweltabteilung der Stadt Rheinfelden einzuholen.
























































































































2. Bautechnische Bedingungen

- Die Bauarbeiten im Verkehrsraum und an der öffentlichen Kanalisation sind nur durch qualifizierte Fachfirmen
 durchzuführen. Der Antragsteller hat einen entsprechenden Nachweis dem Amt für Straßen und Tiefbau vor Baubeginn
 vorzulegen.
 Die Arbeiten sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere nach den Technischen
 Vorschriften für Bauleistung(VOB Teil C) und den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für
 Aufgrabungen in Verkehrsflächen ZTVA StB 97 und ZTV BEA StB 98 (in den jeweils aktuellen Versionen) sowie den
 verankerten weiteren Vertragsbedingungen und Richtlinien durchzuführen.
- Der einer „Aufgrabegenehmigung" beizufügende Lageplan ist Bestandteil der Genehmigung. Die angegebene Trasse
 der Leitung ist einzuhalten. Abweichungen sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Amtes für Straßen und Tiefbau
 erlaubt.
- Falls beim Aufbruch Boden vorgefunden wird, der zur ordnungsmäßigen Verdichtung nicht geeignet ist insbesondere
 nicht frostsicher wirkt, ist dieser abzufahren und durch guten frostsicheren Verfüllboden
 zu ersetzen.
 Auf Verlangen des Amtes für Straßen und Tiefbau muss eine Verdichtungsprobe (Lastplattenversuch oder dynamischer
 Plattendruckversuch ZTV-E StB 09) durchgeführt werden.
- Kreuzt die Leitungstrasse eine Randeinfassung wie Hochbord, Tiefbord, oder Rinnenanlagen, so ist diese im Grabungs-
 bereich vollständig aufzunehmen und im Anschluss wieder herzustellen. Unterhölungen sind unzulässig. Es sind immer
 ganze Borde zu ersetzen. Beschädigte Borde sind nicht mehr einzubauen. Bei Beschädigung oder Verlust hat der
 Veranlasser für Ersatz zu sorgen. Bereits vor Beginn der Aufgrabungsarbeiten beschädigte
 oder altersbedingt abgängige Borde hat der Veranlasser zu melden. Hierfür wird durch den Staßenbaulastträger Ersatz
 gestellt.
- Bei Asphaltarbeiten hat der Anschluss an die bestehende Decke mit einem schmelzbaren Bitumenband zu erfolgen
 (andere Übergänge erfordern eine gesonderte Genehmigung des Amtes für Straßen und Tiefbau). Bei Pflasterarbeiten
 sind die Anforderungen der TL Pflaster-StB 06 (in der Aktuellen Version) mit einem Feinkornanteil von < 5,0 M. im
 Durchgang durch das 0,063 mm Sieb zu erfüllen. Auf Verlangen der Stadt Rheinfelden ist der entsprechende
 Eignungsnachweis vorzulegen.
- Es dürfen nur solche Unternehmen mit Arbeiten an öffentlichen Wegen beschäftigt werden, die auf dem Gebiet des
 Erd- und Straßenbaues über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen sowie über entsprechende Fachkräfte
 und Geräte verfügen. Die Stadt Rheinfelden ist berechtigt, Firmen abzulehnen, auf welche die Voraussetzung
 nicht zutreffen. Dies gilt auch für den Fall dass eine Firma sich, bei vorhergehenden Maßnahmen, nicht an die
 Bedingungen der Stadt Rheinfelden gehalten hat.
- Falls Überbrückungen der Baugrube für Fahrzeuge oder Fußgänger erforderlich werden, ist auf Verlangen des Bau-
 amtes der statische Nachweis über die Standsicherheit der Überbrückungen und der Baugrube zu führen.
 Grundsätzlich sind die neusten Sicherheitsvorschriften der Bauberufsgenossenschaften einzuhalten.
- In der Ausführung der Arbeiten sind die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften zu befolgen.
- Werden durch den Aufbruch Materialien unbrauchbar oder beschädigt, so sind diese durch den Antragsteller abzu-
 fahren und durch Neue zu ersetzen. Für abhanden gekommenes Material ist Neues zu beschaffen. Die Anforderung der
 Stadt über Art und Güte des Materials sind zu erfüllen.
- Bei der nach Beendigung der Bauarbeiten durchzuführenden Abnahme ist ein Bestandsplan mit genauen Vermessungen
 der Leitungen und sonstigen unterirdischen Anlagen vorzulegen. Falls diese Forderung nicht erfüllt wird, kann das
 Amt für Straßen und Tiefbau die Abnahme verweigern, bis dieser Plan vorgelegt wird.
 Bei Neuanlagen muss ein Plan in digitaler Form vorgelegt werden.