Coronavirus - Öffentliches Leben und Veranstaltungen

Geltende Verordnungen

Update 06.05.2020:
Ministerpräsident Winfried Kretschmann hat nach der Ministerpräsidentenkonferenz mit Bundeskanzlerin Angela Merkel den baden-württembergischen Fahrplan zum Ausstieg aus den Corona-Beschränkungen vorgestellt.

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Mit Beschluss vom 2. Mai 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Montag, den 4. Mai 2020.


Wesentliche Änderungen zum 4. Mai:

Versammlungen

  • Unter Auflagen sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in für religiöse Zwecke genutzten Räumlichkeiten von Kirchen und Religions- und Glaubensgemeinschaften (etwa Kirchen, Moscheen oder Synagogen) wieder erlaubt. Dies gilt auch für entsprechende Ansammlungen unter freiem Himmel. Zulässig sind somit wieder insbesondere Gottesdienste und Gebetsveranstaltungen.
  • Außerdem werden bei Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebeten wieder maximal 50 Teilnehmende zugelassen. Es sind jeweils besondere Schutzvorkehrungen zu treffen.
  • Weiterhin untersagt sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sofern keine Ausnahmen zugelassen sind. Ausnahmen gelten unter anderem für Bildungseinrichtungen in Bezug auf die berufliche Bildung und den Bereich des Spitzensports.

Öffnungen ab dem 6. Mai unter Auflagen

  • Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungshäuser und Gedenkstätten
  • Tierparks und Zoos
  • Spielplätze (öffentliche Bolzplätze bleiben geschlossen)

Einzelhandel

  • Es dürfen alle Ladengeschäfte – unabhängig von ihrer Verkaufsfläche – unter Auflagen wieder vollständig öffnen. Die 800 Quadratmeter-Regelung entfällt. Sie haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt gesteuert und Warteschlangen vermieden werden, ein Abstand von möglichst 2 Metern, mindestens 1,5 Metern, zwischen Personen eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind.
  • Es gilt weiterhin die Richtgröße , dass sich pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche nur eine Person (einschließlich Personal) im Laden aufhalten soll.


Weitere Betriebe und Einrichtungen

  • Unter Hygiene-Auflagen dürfen öffnen:
    • Friseurbetriebe,
    • Fußpflegestudios und
    • Zahnärzte, die wieder uneingeschränkt praktizieren dürfen.
  • Weiterhin geschlossen bleiben:
    • Gaststätten, Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen und ähnliche Einrichtungen. Der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Cafés und Eisdielen bleibt gestattet.
    • Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen
    • Messen, Kinos (ausgenommen Autokinos, die weiterhin geöffnet bleiben dürfen), Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
    • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
    • der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern,
    • Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
    • Kosmetik- und Nagelstudios

Bildung

  • Zum 4. Mai 2020 dürfen Bildungseinrichtungen im Bereich der beruflichen Bildung wieder stufenweise ihren Betrieb aufnehmen.
  • Schulen öffnen stufenweise ab dem 4. Mai 2020 mit den Schülerinnen und Schülern aller allgemein bildenden Schulen, bei denen in diesem oder im nächsten Jahr die Abschlussprüfungen anstehen, sowie den Abschlussklassen der beruflichen Schulen.
  • Kindertageseinrichtungen und Kindergärten bleiben hingegen geschlossen. Die Notbetreuung bleibt gewährleistet und wurde erweitert.
  • Der Studienbetrieb an den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) und den Akademien des Landes sowie privaten Hochschulen bleibt ausgesetzt. Er wurde zum 20. April 2020 aber in digitalen Formaten wieder aufgenommen. Mensen und Cafeterien bleiben jedoch geschlossen. Hochschulbibliotheken können unter Auflagen öffnen.
  • In Musikschulen soll unter bestimmten Voraussetzungen und in einzeln festgelegten Bereichen Unterricht ermöglicht werden.
Weitere Informationen zu Schulen und Kitas finden Sie hier.

Pflegeheime | Krankenhäuser

  • Die Ausgangsbeschränkungen für die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen entfallen, so dass die Heimbewohnerinnen und Bewohnerinnen wieder die Einrichtung auch ohne triftigen Grund verlassen können. Allerdings werden in der Corona Verordnung nun  besondere Vorgaben zum Infektionsschutz gemacht, zu denen unter anderem eine vierzehntägige Maskenpflicht in Gemeinschaftsräumen gehört, die für Bewohner gilt, die die Einrichtung verlassen haben.
  • Besuchsverbote in Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen bleiben bestehen mit den bisher schon möglichen Ausnahmen

Veranstaltungen

  • Untersagt bleiben bis mindestens zum 31. August 2020 Großveranstaltungen, wie etwa
    • Volksfeste.
    • Größere Sportveranstaltungen mit Zuschauern
    • Größere Konzerte, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen- und Weinfeste.
    • Schützenfeste oder Kirmes-Veranstaltungen.
  • Unter welchen Bedingungen kleinere öffentliche oder private Veranstaltungen oder Feiern sowie Veranstaltungen ohne Festcharakter irgendwann stattfinden können, ist derzeit aufgrund der in diesem Bereich besonders hohen Infektionsgefahr noch nicht abzusehen und abhängig vom weiteren epidemiologischen Verlauf.

Weiterhin gilt:

  • Das Abstandsgebot und die Kontaktbeschränkungen bleiben aufrechterhalten, einschließlich des Verzichts auf private Reisen und Verwandtenbesuche.
    • Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder zu zweit erlaubt. Davon ausgenommen sind Familien (Eltern und Kinder) und Menschen, die in einem Haushalt leben. Verstöße gegen diese Regelungen werden mit Bußgeldern geahnded.
    • In der Öffentlichkeit müssen zu jeder Zeit 1,5 Meter Abstand zu nächsten Personen eingehalten werden. Das gilt etwa beim Einkaufen, Spazieren gehen oder im Zug.
  • Personen nach ihrem sechsten Geburtstag müssen im öffentlichen Personennahverkehr, also zum Beispiel in U-Bahnen und Bussen sowie an Bahn- und Bussteigen, in Läden und Einkaufszentren eine Alltagsmaske oder andere Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

    Diese Pflicht gilt nicht, wenn dies aus medizinischen oder sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist, etwa bei Asthma oder wenn es behinderungsbedingt nicht möglich ist. Sie gilt auch nicht, wenn es einen anderen mindestens gleichwertigen baulichen Schutz gibt, etwa für Kassierer und Kassiererinnen, die hinter einer Plexiglasscheibe, die frontal zwischen Kunde und Angestellten aufgebaut ist und auch einen seitlichen Schutz gewährleistet.
    >>> Fragen und Antworten zur Maskenpflicht

    Eine Nichteinhaltung der Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, kann ab dem 04. Mai mit einem Bußgeld von 15 Euro bis 30 Euro geahndet werden (siehe Bußgeldkatalog in der Kategorie "Zum Herunterladen").
  • Die Notbetreuung in Schulen und Kindertageseinrichtungen bleibt gewährleistet und wurde erweitert.

Weitere Details zu den verschiedenen Punkten sowie die weiteren, geltenden Regelungen entnehmen Sie bitte der aktuellen Version der Landesverordnung unter der Rubrik "Zum Herunterladen". 

Die Verordnung gilt für alle Bürger in Baden-Württemberg.

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Bußgelder bei Verstößen gegen die Corona-Verordnung

Verstöße gegen die Corona-Verordnung werden - wie die die Landesregierung beschlossen hat - als Ordnungswidrigkeit bestraft.
  • So können Behörden ein Bußgeld von 100 bis 1 000 Euro pro Person verhängen, wenn sich mehr als zwei Personen im öffentlichen Raum aufhalten.
  • Wenn im privaten Raum mehr als fünf Personen zusammenkommen, können Bußgelder zwischen 250 bis 1 000 Euro verhängt werden.
  • Wenn geltende Fahrt- und Reiseverbote missachtet werden, drohen ebenfalls 250 bis 1 000 Euro Strafe.
  • Wer eine aktuell geschlossene Einrichtung wie etwa einen Friseursalon oder eine Bar weiterbetreibt, dem drohen 2 500 bis 5 000 Euro Bußgeld.
  • Personen, die ein Krankenhaus oder Pflegeheim betreten, das derzeit für Besucher geschlossen ist, riskieren ein Bußgeld von 250 bis 1500 Euro.
  • Bei wiederholten Verstößen gegen die Corona-Verordnung stehen Bußgelder bis zu 25 000 Euro im Raum.
Zum Bußgeldkatalog der Landesregierung