Dienstleistung

Antrag auf Schulbezirkswechsel

In welche Grundschule Ihr Kind gehen wird, kann nicht frei gewählt werden. In der Regel besuchen Kinder jene Grundschule, in deren Schulbezirk die Eltern wohnen oder ihren ständigen Aufenthalt haben. Im Ausnahmefall kann Ihr Kind auf Antrag den Schulbezirk wechseln und für eine andere Grundschule zugelassen werden.

Bei Haupt- und Werkrealschulen gilt ab dem Schuljahr 2010/11 folgendes: Werkrealschule und Hauptschule sind nach § 25 Abs. 1 SchG grundsätzlich Wahlschulen, der Schulträger kann jedoch für Werkrealschulen und Hauptschulen Schulbezirke festlegen. Wenn der Schulträger von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, muss Ihr Kind die Hauptschule oder Werkrealschule des Schulbezirks besuchen. Ein Wechsel von einer Hauptschule aus dem Schulbezirk heraus an eine Werkrealschule ist jedoch uneingeschränkt möglich.
Zugehörigkeit zu
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Zugehörigkeit zu
Verfahrensablauf
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Verfahrensablauf
Ein geplanter Schulbezirkswechsel muss in der Schule oder bei der Schulaufsichtsbehörde beantragt und in der Regel von der unteren Schulaufsichtsbehörde genehmigt werden.

Die Anschrift der Schulaufsichtsbehörde lautet:

Staatl. Schulamt Lörrach
Am Alten Markt 2
79539 Lörrach
Telefon: 07621/91419-0

Antragsformulare für einen Schulbezirkswechsel sind bei den Grund- und Hauptschulen erhältlich.
Die Entscheidung über den beantragten Schulwechsel erhalten die Erziehungsberechtigten schriftlich. Ist ein Wechsel möglich, wird das Kind automatisch an der neuen Schule angemeldet.
Rechtsgrundlage
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Rechtsgrundlage
§ 76 Schulgesetz (SchG) (Erfüllung der Schulpflicht)